Die Gebühren für die verschiedenen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Höhe der jeweiligen Gebühren bestimmt sich, sofern keine besonderen Regelungen einschlägig sind, nach dem jeweiligen Streitwert der Angelegenheit. Bereits im Rahmen des Erstgesprächs werden Gebühren und Kosten erörtert sowie ein etwaiges Prozesskostenrisiko vorab eingeschätzt.
Jeder Rechtsanwalt ist gemäß § 9 RVG berechtigt, einen angemessenen Vorschuss für seine Tätigkeit in Rechnung zu stellen.
Seit dem 01.07.2006 sind die Gebühren für eine Beratung durch Rechtsanwälte und für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens zwischen Rechtsanwalt und Mandant frei verhandelbar. Gemäß § 34 RVG darf die Gebühr für eine Erstberatung den Betrag von 190,00 EUR netto nicht überschreiten.
Die Höhe der Beratungsgebühr wird jeweils abhängig vom Umfang der Beratungstätigkeit und dem rechtlichen Schwierigkeitsgrad der Anwaltstätigkeit mit dem Mandanten besprochen und vereinbart.
Sofern nach erfolgter anwaltlicher Beratung in derselben Angelegenheit keine weitere außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts erforderlich ist, verbleibt es bei den vereinbarten Gebühren für die Beratung.
Wird der Rechtsanwalt nach erfolgter Beratung weiter für den Mandanten tätig, werden die entstandenen Beratungsgebühren auf die weiteren Gebühren für eine außergerichtliche oder gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts angerechnet.
Eine entstandene Gebühr nach dem RVG für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts wird wiederum zur Hälfte auf die für gerichtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts anfallenden Gebühren angerechnet.
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, bringen Sie bitte zum Beratungstermin die Unterlagen mit, aus welchen sich insbesondere der Umfang der Rechtsschutzversicherung (beispielsweise Verkehrsrecht oder Privatrechtsschutz etc.) sowie die Versicherungsschein-Nummer ergibt. Gern übernehme ich für Sie die unentgeltliche Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung und reiche für Sie eine sog. Kostendeckungsanfrage bei der Versicherung ein.
Auch wenn Sie nur über geringe Einkünfte verfügen sollten, haben Sie dennoch Anspruch auf anwaltliche Beratung und Vertretung. Für die außergerichtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl können Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen.
Für die Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen vor Gericht besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, wenn Ihr Begehren hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet oder die Rechtsverteidigung notwendig ist. Zu beachten ist, dass im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur die Kosten Ihres Rechtsanwalts von der Staatskasse getragen werden, nicht die Kosten des Rechtsanwalts der gegnerischen Partei im Falle Ihres Unterliegens vor Gericht.
Die Antragsformulare für die Beratungs- und Prozesskostenhilfe sowie entsprechende Hinweise finden Sie - hier .